Auf folgendes sollten Sie achten:
Um in den Genuss der Steuervergünstigung zu kommen, muss es sich bei den durchgeführten Arbeiten um einen Erhaltungsaufwand handeln. Der Herstellungsaufwand, z. B. bei Neubauten ist nicht steuerbegünstigt! Jeder Bürger, der Einkommensteuer zahlt, kann diese neue Regelung in Anspruch nehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung oder zur Miete wohnt. Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn Sie sich für die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung ausstellen lassen und den Betrag - ganz wichtig - auf das Konto des Dienstleisters überwiesen haben. Ihrer Steuererklärung müssen Sie dann nur noch die Rechnung und den Überweisungsbeleg beifügen. Barzahlung und eine entsprechende Quittung reichen nicht aus um die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können.
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